| 1. |
Allgemeines /
Geltungsbereich |
| 1. |
Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. |
| 2. |
Alle Vereinbarungen,
die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen. |
| 3. |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. |
| 4. |
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller. |
| |
|
| 2. |
Angebot /
Vertragschluss / Angebotsunterlagen |
| 1. |
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für die zum
Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben. |
| 2. |
Ein Vertrag kommt erst
mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller
zustande. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer dahingehenden
ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung. |
| 3. |
An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind:
vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
| 4. |
Handelsübliche
Abweichungen der Liefermenge und der Warenbeschaffenheit behalten
wir uns vor. Diese sind vom Besteller hinzunehmen, wenn sie nicht
wesentlich und für den Besteller zumutbar sind. |
| |
|
| 3. |
Preise /
Zahlungsbedingungen |
| 1. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese sowie eventuelle
Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. |
| 2. |
Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, für
Inlandsgeschäfte wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. |
| 3. |
Der Abzug von Skonto
bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
| 4. |
Sofern nicht anders
vereinbart, ist der Kaufpreis mit Rechnungszugang fällig und
innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. |
| 5. |
Der Besteller kann mit
Gegenansprüchen nicht aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche weder
rechtskräftig festgestellt, noch unbestritten, noch von uns
anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nicht befugt, soweit sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. |
| |
|
| 4. |
Lieferung |
| 1. |
Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. |
| 2. |
Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. |
| 3. |
Ein Recht, wegen
Überschreitung eines Liefertermins vom Vertrag zurückzutreten,
besteht nur nach Maßgabe des § 8. Ein Anspruch auf Schadenersatz
besteht nur nach Maßgabe des § 8. |
| 4. |
Wenn nicht anders
vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Auf Verlangen des
Bestellers wird die Ware auf seine Kosten an einen anderen
Bestimmungsort versandt. Die Gefahr geht mit Übergabe an den
Besteller bzw. im Fall der Versendung mit Übergabe an den
Transporteur auf den Besteller über. Sofern der Besteller es
wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. |
| |
|
| 5. |
Formen / Werkzeuge |
| 1. |
Soweit Form- oder
Stanzteile zu liefern sind und hierfür die Herstellung von Formen
bzw. Werkzeugen erforderlich ist, verbleiben wir Eigentümer der
durch uns selbst oder durch von uns beauftragte Dritte
hergestellte Formen und Werkzeuge. Diese werden bei uns nach der
letzten Lieferung der Teile, zu deren Herstellung die Formen oder
Werkzeuge verwendet wurden, zwei Jahre lang unentgeltlich zur
etwaigen Verwendung im Rahmen von Folgeaufträgen aufbewahrt. Nach
Ablauf der Frist sind wir zu einer weiteren Aufbewahrung nur
verpflichtet, wenn dahingehend eine entgeltliche Vereinbarung
zustande kommt. Wir werden den Besteller schriftlich mit Frist von
wenigstens einem Monat auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist
hinweisen. |
| 2. |
Ist vereinbart, dass
der Besteller Eigentümer der Formen bzw. Werkzeuge werden soll,
geht das Eigentum daran nach Zahlung des im Auftrag für diese
Formen oder Werkzeuge ausgewiesenen Preises auf den Besteller
über. Ist kein besonderer Preis ausgewiesen, geht das Eigentum an
den Formen oder Werkzeugen mit Zahlung der im Auftrag
ausgewiesenen Gesamtvergütung für die mit den Formen bzw.
Werkzeugen herzustellenden Kunststoffe auf den Besteller über.
Wird nach Auftragserteilung vereinbart, dass das Eigentum an den
Formen oder Werkzeugen auf den Besteller übergehen soll, so
erwirbt der Besteller mit Zahlung der in der nachträglichen
Vereinbarung festgelegten Vergütung das Eigentum daran. Die
Übergabe der Formen bzw. Werkzeuge an den Besteller wird dadurch
ersetzt, dass wir diese für den Besteller gemäß dem voran
genannten Absatz 1. aufbewahren. Während dieser Aufbewahrungszeit
sind wir ausschließlich zum Besitz der Formen und Werkzeuge
berechtigt. Wir kennzeichnen die Formen und Werkzeuge als
Fremdeigentum und versichern sie auf Verlangen des Bestellers auf
dessen Kosten. |
| 3. |
Formen und Werkzeuge
gemäß Ziffer 1 und 2 werden ausschließlich für die Ausführung von
Aufträgen des Bestellers verwendet. |
| 4. |
Änderungen von Formen
und Werkzeugen, die darauf beruhen, dass der Besteller nach
Auftragserteilung neue Informationen oder Änderungswünsche
mitteilt, sind vom Besteller gesondert zu vergüten. Der Umfang der
Vergütung bestimmt sich nach der schriftlich zu treffenden
Vereinbarung über die Durchführung der Änderung. |
| |
|
| 6. |
Haftung für Mängel |
| 1. |
Die Mängelrechte des
Bestellers setzen voraus, dass er den Untersuchungs- und
Rügepflichten nach § 377, 378 HGB nachgekommen ist. |
| 2. |
Soweit bei
Gefahrenübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
durch Nachlieferung berechtigt. |
| 3. |
Nach fruchtlosem
Ablauf einer durch den Besteller zur Nacherfüllung bestimmten
Frist, die in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung, entbehrlich ist, kann der
Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht der Mangel
unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen eines Mangels besteht nur nach Maßgabe des §
8. |
| |
|
| 7. |
Rücktritt |
| |
Auch wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, kann der
Besteller wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel
des Liefergegenstandes besteht, nicht vom Vertrag zurücktreten,
wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. |
| |
|
| 8. |
Schadenersatz |
| 1. |
Auf Schadenersatz
haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. |
| 2. |
Außer wenn uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung
auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren
Schaden beschränkt. |
| 3. |
Vorgenannte
Haftungsausschlüsse und –einschränkungen gelten auch für
konkurrierende Ansprüche wegen unerlaubter Handlung und soweit
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen persönlich
in Anspruch genommen werden. |
| 4. |
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt. |
| |
|
| 9. |
Verjährung |
| 1. |
Alle Ansprüche des
Bestellers aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr seit
Ablieferung. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die
Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch
entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor. |
| 2. |
Abweichend davon gilt
in folgenden Fällen jedoch die gesetzlich vorgesehene
Verjährungsfrist:
- soweit wir aus einer für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommenen Garantie haften,
- für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
- für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. |
| |
|
| 10. |
Eigentumsvorbehalt |
| 1. |
Wir behalten uns das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des
Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
– abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. |
| 2. |
Der Besteller ist
verpflichtet, den Liefergegenstand sorgfältig zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen
Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden, entsprechend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen. |
| 3. |
Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall. |
| 4. |
Der Besteller ist
berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
| 5. |
Die Verarbeitung oder
Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt
gelieferten Liefergegenstand. |
| 6. |
Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt auch vereinbart,
dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns. |
| 7. |
Der Besteller tritt
uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns,
die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen laut den offenen Rechnungswerten um mehr als 20%
übersteigt. |
| |
|
| 11. |
Erfüllungsort /
Gerichtsstand / Rechtswahl |
| 1. |
Sofern der Besteller
Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind nach
unserer Wahl berechtigt, auch bei Streitwerten, die über den
sachlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts hinausgehen, vor
dem Amtsgericht zu klagen. Wir sind ferner berechtigt, den
Besteller an seinem Sitz zu verklagen. |
| 2. |
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. |
| 3. |
Das Recht der
Bundesrepublik gilt als vereinbart, mit Ausnahme der Regeln des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Bei Streitigkeiten über
die Geltung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
ist die deutsche Version maßgeblich. |
| |
|
| 12. |
Verbindlichkeiten
des Vertrages |
| |
Der Vertrag bleibt
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte oder einzelner
Ziffern der Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich. Die durch
den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach
den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Vertrages auszufüllen. |
| |
|
| Stand
Oktober 2002 |